Das deutsche Kirchenrecht auf dem Synodalen Irrweg

26. August 2022
Quelle: fsspx.news

Paukenschlag in der Diözese Freiburg im Breisgau: der Synodale Weg nimmt Einfluss auf das Kirchenrecht, denn ab dem 1. Januar 2023 müssen die kanonischen Taufurkunden die fortschrittlichsten Tendenzen der Gesellschaft berücksichtigen. Ob derartige Maßnahmen die deutsche Kirche stärken werden, bleibt fraglich.

Doch zur Sache. Die Erzdiözese Freiburg hat entschieden, dass ein Kind, das von zwei zivilrechtlich „verheirateten“ Personen desselben Geschlechts getauft wird, als Sohn oder Tochter desjenigen betrachtet wird, der sein biologischer Elternteil ist. Der andere „Elternteil“ wird als „sorgeberechtigte Person“ vermerkt. Darüber hinaus haben bereits getaufte, sogenannte „Transgender“-Personen, die sich entschieden haben, ihr Geschlecht auf dem Standesamt zu ändern, die Möglichkeit, ihr „offizielles Geschlecht“ zusätzlich zu ihrem Geburtsgeschlecht am Rand der Taufurkunde eintragen zu lassen. Und um das Maß voll zu machen, hat die Erzdiözese Freiburg schließlich beschlossen, auch Personen zu berücksichtigen, die sich als „intersexuell“ bezeichnen; auch diese können in die Taufregister eingetragen werden, wobei ihre Besonderheit selbstverständlich berücksichtigt wird.

Dies bedeutet eine Angleichung an eine äußerts „progressive“ Rechtsprechung des Landes. Eine Entwicklung, zu der der Diözesanjustizvikar, Pater Thorsten Weil, allerdings voll und ganz steht: „Es war einfach notwendig, rechtliche Bestimmungen zu erlassen, die auf diese gesellschaftliche Entwicklung reagieren, zumal das staatliche Recht entsprechende Richtlinien vorgibt.“ Für ihn würden diese neuen Bestimmungen „im Rahmen der kirchlichen Lehre“ bleiben. Das allerdings ist eine mehr als gewagte Behauptung.

Pater Ludovic Danto, Dekan der Fakultät des Institut Catholique de Paris (ICP), wurde von der Tageszeitung La Croix kontaktiert und stimmte dem zu: „Ein Register ist kein Glaubensbekenntnis, es berichtet lediglich über eine Tatsache. Die Übertragung der Abstammung in ein Register bedeutet nicht, dass die Kirche das moralische Leben der Familie billigt“, so der Kanonist. Doch diese Aussage muss differenziert betrachtet werden, da der Taufakt ein Zeugnis für den Glauben des Täuflings zum Zeitpunkt der Taufe und für die Verpflichtung der Eltern oder Erziehungsberechtigten ist, im Glauben und in der Moral der Kirche zu wachsen. Wie kann man in dieser Hinsicht das Engagement gleichgeschlechtlicher Paare erkennen, die kommen, um die Taufe für ein Kind zu erbitten, das adoptiert oder durch eine künstliche Befruchtung geboren wurde? Darüber hinaus beschränkt sich der Taufakt nicht nur auf den Nachweis der zivilen Identität eines Subjekts, sondern zeigt seine Verwurzelung, seine Identität in einem tieferen Sinn: So notiert die Kirche eine Taufe nicht auf immer die gleiche Weise, sondern berücksichtigt, ob sie es mit einer Person zu tun hat, die unehelich geboren, adoptiert usw. ist.

Ist die Situation in Frankreich besser? Nicht wirklich: 2018 schlug die Französische Bischofskonferenz den Bischöfen vor, auf Taufurkunden den Vermerk „fils / fille de“ durch „noms et prénoms des parents ou des autres titulaires de l'autorité parentale“ zu ersetzen, ohne jedoch auf die Eintragung von Personen einzugehen, die für sich in Anspruch nehmen, „transgender“ zu sein. Die französischen Bischöfe haben diese neue Formulierung bei weitem nicht komplett übernommen, was beweist, dass die Frage selbst innerhalb des Episkopats nicht einhellig geteilt wird.

Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich lässt man auf jeden Fall zumindest eine für den christlichen Glauben und die christliche Moral schädliche Zweideutigkeit entstehen, da der Begriff der Abstammung völlig verwässert wird, wenn man ihn mit dem Begriff „Inhaber der elterlichen Sorge“ gleichsetzt. In diesem Sinne behandeln die neuen deutschen und französischen Formulierungen das getaufte Kind, das durch künstliche Befruchtung mit einem Spender geboren wurde, und das auf natürliche Weise geborene Kind gleich, was einen Bruch mit der Praxis der Kirche darstellt. In diesem Zusammenhang erinnerte die Kongregation für die Glaubenslehre bereits 1987 in ihrer Instruktion Donum Vitae daran, dass die künstliche Befruchtung mit Spender „das Recht des Kindes, in und durch eine Ehe empfangen und geboren zu werden, verletzt“. Ganz zu schweigen von der bei genauerem Hinsehen ziemlich irrsinnigen Möglichkeit, die die Diözese Freiburg anbietet, nämlich das „zivile Das deutsche Kirchenrecht auf dem Synodalen IrrwegDas deutsche Kirchenrecht auf dem Synodalen IrrwegGeschlecht“, das der Täufling eventuell „gewählt“ hat, in das Register einzutragen: alles Wasser auf die Mühlen der Förderer der Gender-Ideologie. Diese unerfreulichen Vorgänge lassen immer mehr glauben, dass die Aufnahme der „Ehe für alle“ in das kanonische Recht nur eine Frage der Zeit ist. Denn eine Bestimmung in ein kirchliches Dokument aufzunehmen, die keine andere Grundlage als den Willen des Subjekts hat, bereitet darauf vor, die „Ehe“ dieser Subjekte zu akzeptieren, die von ihrer biologischen Identität, der Grundlage der katholischen Ehe, eigentlich völlig entwurzelt sind.